AGB / Liefer- und Verkaufsbedingungen

Allgemeiner Teil

1. Unsere Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Liefer- und Verkaufsbedingungen abweichende Regelungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dasselbe gilt, sofern einzelne Bedingungen unserer Liefer- und Verkaufsbedingungen abgeändert werden. Sollten einzelne unserer Liefer- und Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden oder aus einem sonstigen Grund nicht anwendbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen vollinhaltlich gültig.

2. Unsere Angebote sind freibleibend und für 4 Wochen gültig. Der Vertrag gilt als geschlossen, sobald wir eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt haben. Sofern nach Vertragsabschluss in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers Umstände eintreten, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die Auslieferung der Ware zurückzuhalten, bis eine ausreichende Sicherheit oder volle Vorauszahlung des Kaufpreises geleistet ist. Geschieht dies nicht in einer angemessenen Frist, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt, sofern Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, bereits vor Vertragsabschluss vorhanden waren, diese uns aber erst nach Vertragsabschluss bekannt werden.

3. Ist Lieferung ohne Montage vereinbart, werden alle Waren ab Werk und zuzüglich Verpackung verkauft, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Ist Lieferung mit Montage vereinbart, wird frei Haus geliefert. Die Gefahr geht mit Abschluss der Montage an den Auftraggeber über.

4. Verzögert sich die vereinbarte Lieferung binnen vereinbarter Lieferfrist durch vom Auftragnehmer nicht beeinflussbare oder nicht vorhersehbare Ereignisse oder durch eine Handlung oder Unterlassung des Auftraggebers, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Ist im Vertrag eine verbindliche Lieferfrist vorgesehen, liefert der Auftragnehmer aber nicht innerhalb der vereinbarten Frist, ist ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag auf Grund von Lieferfristüberschreitung nur zulässig, wenn dem Auftragnehmer zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt und auch diese nicht eingehalten worden ist. Ansprüche auf Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Nimmt der Auftraggeber die Ware nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab, so hat er trotzdem die von der Lieferung abhängigen Zahlungen so zu leisten, als ob die Leistung erfolgt wäre. Die Einlagerung der Ware geht zu Lasten des Auftraggebers. Die Gefahr geht mit der Einlagerung auf den Auftraggeber über.

5. Zahlungen sind sofort – gerechnet ab Rechnungsdatum zuzüglich 3 Kalendertage – ohne Abzug und zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen, aktuellen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu fordern. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum des Auftragnehmers. Wechsel werden nicht angenommen.

6. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; ferner haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Soweit wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist unsere Haftung der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt.

7. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort D-85247 Schwabhausen. Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstand Dachau. Unsere Verträge und Lieferungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

8. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der Multifilm Ing.-Büro GmbH.

9. Unsere Forderungen dürfen nur mit unbestrittenen und rechtskräftig titulierten Gegenforderungen aufgerechnet werden. 

Besonderer Teil

A. Für Rollos / Vertikallamellen

1. Der Produktionsanlauf beginnt unmittelbar nach erfolgter Auftragsbestätigung. Demzufolge können spätere Änderungen Mehrkosten verursachen. Wir sind berechtigt, Erstattung dieser Mehrkosten vom Auftraggeber zu verlangen. Fertigt der Hersteller nach Maßangaben des Auftraggebers, liegen Verantwortung und Haftung für die aus falschen Angaben resultierende Fertigung beim Auftraggeber.

2.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller.

2.3 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

2.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

2.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur erheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 

2.6 Die etwaigen Ansprüche des Bestellers bestehen nicht in Bezug auf Mängel, die auf dem vom Besteller gelieferten Material oder einer von ihm vorgeschriebenen Konstruktion beruhen.

2.7 Die etwaigen Ansprüche des Bestellers bestehen nicht in Bezug auf Material- und / oder Fabrikationsmängel von Zulieferungen, die nicht von uns zu vertreten sind oder während der Produktion feststellbar sind und deren mögliches Auftreten dem Besteller aufgrund seiner Kenntnisse über die herzustellenden Produkte bekannt sind. Es gilt insbesondere für Spannungen in den eingesetzten Behangmaterialien.

3.1 Weitergehende Ansprüche als die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Ansprüchen gleichgültig aus welchen Rechtsgründen gegen uns sind ausgeschlossen (siehe Allgemeiner Teil, Ziffer 6).

3.2 Ist unsere Schadensersatzpflicht ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies ebenso für die persönliche Haftung unserer Organe, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.

B. Für Folienbeschichtungen

1. Die von uns genannten Preise sind mengenbezogen. Die Rechnungsstellung erfolgt nach dem tatsächlichem Aufmass. Die Preise beinhalten Lieferung und Verlegung von Folien sowie die Reinigung normal verschmutzter Fensterscheiben. Bei Mehr- bzw. Minderleistungen ändert sich der Quadratmeter-Preis entsprechend unserer gültigen Preisliste. Zusätze beim Aufmass bei verschiedenen Fensterformen: Dreiecksflächen und runde Fenster plus 25 Prozent, halbrunde Fenster und Trapezfenster = größte Breite mal größte Höhe. Fensterflächen mit einem Seitenmaß unter 50 cm werden plus 12 Prozent berechnet, mit beiden Seitenmaßen jeweils unter 50 cm mit plus 25 Prozent berechnet. Bei Flächen <0.01 qm wird nach Aufwand berechnet.

Anfallende Arbeiten über die angebotenen Positionen hinaus werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Diese Arbeiten sind z. B. Entfernen von Aufklebern von der Fensterscheibe, Demontage und Montage von Rollos, Glasleisten o. ä.‚ Demontage von Fensterflügeln, Entfernen von Gegenständen vor den Fensterbereichen.

Eventuell erforderliche Gerüste / Hubwagen sind vom Auftraggeber zu stellen, andernfalls können sie gegen Berechnung der Aufwendungen vom Auftragnehmer beschafft werden.

2. Wir leisten Gewähr entsprechend Abschnitt A.2 des besonderen Teils mit folgender Abweichung:

Auf Funktion und Haltbarkeit unserer Folien in Bezug auf Abblättern, Spalten und UV-Stabilität leisten wir bei innen verlegten Folien für 5 (fünf) Jahre und bei außen verlegten Folien für 2 (zwei) Jahre Gewähr.

Speziell wärmegedämmte Scheiben und Drahtglasscheiben dürfen nur von außen mit getönten Folien beschichtet werden. Verbundsicherheitsgläser (VSG) dürfen nicht mit absorbierenden Folien beschichtet werden. Der Auftraggeber hat deshalb den Auftragnehmer in der schriftlichen Auftragserteilung darüber zu informieren, ob speziell wärmegedämmte Scheiben, Drahtglasscheiben oder VSG vorhanden sind. Unterbleibt diese Information, können bei auftretenden Schäden vom Auftraggeber weder Gewährleistungs- noch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

Herstellungsbedingt kann nie ganz ausgeschlossen werden, dass in der Luft befindliche Staub- und Schmutzpartikel zwischen Folie und Glas eingeschlossen werden. Bei der Verlegung von starken Folien ist es ebenfalls normal, dass auf Grund von Wasserfilmresten milchige Stellen oder Wasserblasen auftreten können. Diese in die Folie eingeschlossene Feuchtigkeit diffundiert von alleine durch die Folie hindurch. Milchige Stellen verschwinden meist binnen weniger Tage, Wasserblasen bis zum Ende der Austrockenzeit. Die Flecken sind später nicht mehr sichtbar. Das Auftreten von derartigen anfänglich sichtbaren Flecken ist kein Fehler der Folie oder Folienverlegung. Ein Einbehalt des Rechnungsbetrages oder eines Teilrechnungsbetrags unter Bezug auf diese Flecken oder eingeschlossene Partikel ist unzulässig. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn Fensterscheiben bereits unter Spannung im Fensterrahmen eingebaut sind oder waren. Alle Fensterfolien unterliegen in der Herstellung geringen Fertigungstoleranzen. Fertigungen innerhalb dieser Toleranzen stellen daher ebenfalls keinen Fehler dar, der Gewährleistungs- und Schadenersatzrechte auslösen könnte.

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